Kann eine GmbH oder UG Kleinunternehmer sein? Ja — und fast alle Ratgeber sagen etwas anderes

Kann eine GmbH oder UG Kleinunternehmer sein? Ja — und fast alle Ratgeber sagen etwas anderes

Wer danach sucht, liest fast überall dasselbe: Eine GmbH oder UG könne die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen, weil eine Kapitalgesellschaft "immer umsatzsteuerpflichtig" sei. Das stimmt nicht — und es kostet Gründerinnen und Gründer Geld.

Was im Gesetz steht

§ 19 UStG gilt für den Unternehmer. Wer das ist, sagt § 2 UStG: jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt — juristische Personen eingeschlossen. Keine der beiden Vorschriften knüpft die Regelung an eine Rechtsform.

Eine GmbH oder UG, die unter den Umsatzgrenzen bleibt, kann Kleinunternehmer sein. Auch eine UG im ersten Jahr, und genau dort kommt die Frage meistens auf. Wenn du zwischen den Rechtsformen noch schwankst, lies zuerst UG oder GmbH.

Ob du solltest, ist eine andere Frage — und die Antwort lautet häufiger nein als ja. Aber das ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, kein rechtliches Verbot. Wer dir sagt, es gehe nicht, nimmt dir eine Entscheidung ab, die dir zusteht.

Wie die Regelung wirklich funktioniert

Es gibt zwei Umsatzgrenzen, und sie haben unterschiedliche Aufgaben. Die meisten Ratgeber stellen sie nebeneinander, als wäre es ein einziger Freibetrag — genau deshalb wird die Regelung so oft falsch verstanden.

25.000 € entscheiden, ob du überhaupt infrage kommst. Diese Grenze schaut zurück. Lag dein Umsatz im vergangenen Kalenderjahr bei höchstens 25.000 €, kannst du in diesem Jahr Kleinunternehmer sein. Liegst du darüber, bist du im gesamten Folgejahr regelbesteuert — automatisch, ohne Wahlmöglichkeit.

100.000 € sind die Obergrenze für das laufende Jahr. Diese Grenze schaut auf die Gegenwart. Auch wenn dich das Vorjahr qualifiziert hat, endet die Regelung in dem Moment, in dem du im laufenden Jahr darüber kommst.

Maßgeblich ist also die Grenze von 25.000 €. Die 100.000 € werden überhaupt nur dann relevant, wenn du im Vorjahr schon klein warst — weshalb die meisten ihnen nie nahekommen.

Beide Werte sind Nettobeträge, also ohne Umsatzsteuer. Bis 2024 waren es Bruttowerte, und die alten Grenzen lagen bei 22.000 € und 50.000 €. Warst du ohnehin immer Kleinunternehmer, stand in deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer — netto und brutto sind für dich dieselbe Zahl. Deshalb halten sich die veralteten Bruttoangaben so hartnäckig.

Im Gründungsjahr gilt etwas anderes

Im Jahr der Gründung gibt es kein Vorjahr, auf das sich zurückschauen ließe. Die rückwärtsgerichtete Prüfung entfällt damit, und 25.000 € werden zur Grenze für das laufende Jahr — nicht 100.000 €.

Überschreitest du die 25.000 € im dritten Monat, endet die Regelung dort, bei genau diesem Umsatz.

Und der Betrag wird für ein Rumpfjahr nicht gekürzt. Gründest du im Juli, stehen dir trotzdem die vollen 25.000 € zu, nicht die Hälfte. Die frühere Zwölftelung ist entfallen. Seiten, die etwas anderes schreiben, beschreiben die Rechtslage vor 2025.

Für eine GmbH, die mit echtem Umsatz rechnet, ist das meist der Punkt, an dem sich die Regelung erledigt hat.

Wenn du unterjährig über 100.000 € kommst

Ab dem zweiten Jahr greift die Grenze für das laufende Jahr in dem Augenblick, in dem du sie überschreitest.

Der Umsatz, der dich über 100.000 € bringt, ist regulär zu versteuern — vollständig, nicht nur der Teil oberhalb der Grenze, und nicht erst ab dem Folgejahr. Alles, was vorher fakturiert wurde, bleibt steuerfrei.

In der Praxis sieht das so aus: Du stellst einem neuen Kunden 40.000 € in Rechnung, überschreitest damit die 100.000 € — und auf diese Rechnung gehört Umsatzsteuer. Schickst du sie ohne, schuldest du die Steuer trotzdem und musst hinterher beim Kunden nachfordern.

Bis 2024 war das eine Prognose zu Jahresbeginn, und ein besseres Jahr als erwartet blieb folgenlos. Dieser Puffer ist weg — es zählt der tatsächliche Umsatz.

Wenn ein einzelner großer Auftrag dich über die Grenze bringen könnte, klär das mit deiner Steuerberatung, bevor du die Rechnung schreibst, nicht danach.

Was sich 2025 sonst geändert hat

Die Umsätze sind jetzt förmlich steuerbefreit, statt dass die Steuer wie bisher "nicht erhoben" wird. Praktisch ändert das nichts — der Vorsteuerabzug bleibt ausgeschlossen —, aber die Rechnungsangaben stehen nun in § 34a UStDV, und der Hinweis auf der Rechnung ist verpflichtend, nicht mehr bloß üblich.

Neugründungen starten automatisch als Kleinunternehmer. Früher musstest du den Umsatz für das erste Jahr im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schätzen. Diese Prognose entfällt; du bist in der Regelung, wenn du sie willst.

Es gibt jetzt eine EU-weite Regelung (§ 19a UStG). Ein deutsches Unternehmen kann die Kleinunternehmerbehandlung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen — mit einer EU-weiten Obergrenze von 100.000 € und der jeweiligen nationalen Grenze von bis zu 85.000 €, angemeldet über das Bundeszentralamt für Steuern. Relevant, wenn du grenzüberschreitend verkaufst; sonst nicht.

Sollte deine GmbH sie nutzen?

Meistens nicht. Drei Gründe, in der Reihenfolge, in der sie die Entscheidung tatsächlich treffen.

Kein Vorsteuerabzug. Das ist für eine Kapitalgesellschaft der schwerste Punkt. Gründungskosten, Notarkosten, Ausstattung, Software, Miete, Agenturrechnungen — auf all das zahlst du die Umsatzsteuer und holst dir nichts davon zurück. Eine GmbH hat im ersten Jahr typischerweise hohe Vorsteuer und überschaubaren Umsatz. Genau in dieser Konstellation kostet die Regelung mehr, als sie bringt.

Deinen B2B-Kunden ist es egal. Geschäftskunden ziehen die Umsatzsteuer, die du ihnen berechnest, als Vorsteuer ab. Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ist für sie kein Vorteil. Die Regelung hilft nur da wirklich, wo du an Privatkunden oder an vorsteuerabzugsberechtigungslose Kunden verkaufst — dort ist dein Preis das, was tatsächlich gezahlt wird.

Sie sendet ein Signal, das du nicht senden willst. Der Satz "gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" sagt jedem Einkauf, dass dein Jahresumsatz unter 25.000 € liegt. Zusammen mit dem Zusatz "haftungsbeschränkt" einer UG ist das nicht der Eindruck, den die meisten Gründungen hinterlassen wollen.

Deine SituationSinnvoll?
Verkauf an UnternehmenNein
Verkauf an PrivatkundenEventuell
Hohe GründungskostenNein
Holding, wenig UmsatzOft ja
Nebenprojekt ohne UmsatzOft ja

Wenn du unsicher bist, ist die Rechnung einfach: Addiere die Vorsteuer, die du im ersten Jahr voraussichtlich zahlst, und stell sie der Umsatzsteuer gegenüber, die du berechnet hättest. Ist die Vorsteuer höher, kostet dich die Regelung Geld. Die Gründungsseite dieser Rechnung bekommst du im Kostenrechner.

Wenn du verzichtest

Du kannst auf die Regelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln (§ 19 Abs. 3 UStG) — per Erklärung ans Finanzamt, schriftlich oder über Elster, bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres.

Mit dem Verzicht beginnt auch der normale Umsatzsteuerbetrieb: Umsatzsteuer-Voranmeldungen, vierteljährlich oder monatlich, je nachdem was sich aus deiner steuerlichen Erfassung ergibt. Das erste Jahr beschreibt diese Voranmeldungen und den übrigen Meldekalender einer neuen Gesellschaft.

Der Verzicht bindet dich fünf Kalenderjahre. Das ist kein Häkchen, das man bei der Gründung nebenbei setzt — und genau dann wird es gesetzt.

Die meisten GmbHs und UGs verzichten oder nehmen die Regelung von vornherein nicht in Anspruch. Vermutlich ist das der Grund, warum so viele Ratgeber daraus geschlossen haben, es ginge gar nicht.

Wie Delegro dich unterstützt

  • Gründung von UG und GmbH, inklusive koordiniertem Notartermin
  • Buchhaltung und Steuern nach der Gründung — einschließlich der Frage, ob sich die Kleinunternehmerregelung für dich rechnet
  • Die Meldungen nach der Eintragung, zu den Fristen, zu denen sie wirklich fällig sind

Noch unentschlossen?

Rechne im Kostenrechner durch, was deine Gründung kostet — oder mach das Unternehmens-Quiz, wenn die Rechtsform noch offen ist.

Quellen: §§ 2, 19, 19a UStG; § 34a UStDV; Jahressteuergesetz 2024; BMF-Erlass vom 18. März 2025. Reform gültig ab 1. Januar 2025. Stand: August 2026.